Homeoffice-Pauschale für Unternehmer: Voraussetzungen und steuerliche Vorteile

Corona hat die Arbeitswelt drastisch verändert. Unternehmer und Beschäftigte arbeiten inzwischen vermehrt im Homeoffice. Seit dem 1. Januar 2020 können die anfallenden Kosten als Pauschale steuerlich geltend gemacht werden. Alles Wichtige zur Homeoffice-Pauschale erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Frau sitzt am Tisch im Homeoffice mit ihren Arbeitsunterlagen und arbeitet konzentriert am Notebook.
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 |  Zuletzt aktualisiert am:28.03.2023

Grundsätzliches zur Homeoffice-Pauschale

Unternehmer, die wegen der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten, profitieren von der Homeoffice-Pauschale. Abziehbar als Betriebsausgaben sind ab 2023 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr. Im Vorjahr lag die Pauschale bei 5 Euro pro Tag, 600 Euro konnten geltend gemacht werden. Von dieser Homeoffice-Pauschale profitieren vor allem diejenigen Unternehmer, die zu Hause keinen Raum, also kein häusliches Arbeitszimmer, nutzten.

Die Voraussetzungen, um diese neue Homeoffice-Pauschale vom Gewinn abziehen zu dürfen, sind überschaubar. Es genügt, dass ein Unternehmer an einem Tag ausschließlich im Homeoffice gearbeitet hat. Passiert das an 210 Tagen im Kalenderjahr (Vorjahr: 120 Tage), wirkt sich die komplette Homeoffice-Pauschale von 1.260 Euro gewinnmindernd aus.

Mit der Homeoffice-Pauschale sollen Mehrausgaben für Strom, Wasser und Heizung abgegolten werden. Das Schöne an der Homeoffice-Pauschale: Unternehmer müssen dem Finanzamt keine Ausgaben nachweisen.

Für welche Jahre gibt es die Homeoffice-Pauschale?

Seit Ende 2022 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Eingeführt wurde die Pauschale wegen der Corona-Pandemie eingeführt, als viele Unternehmer dadurch zur Arbeit im Homeoffice gezwungen waren. Die Homeoffice-Pauschale kann für die Steuerjahre ab 2020 geltend gemacht werden. Die Betriebsausgaben-Pauschale steht auch allen Unternehmern zu, die unabhängig von Corona einen Großteil ihrer Arbeit zu Hause im Wohnzimmer oder in der Arbeitsecke erledigen bzw. erledigt haben.

Homeoffice-Pauschale auch bei vorhandenem Arbeitszimmer abziehbar

Nutzt ein Unternehmer zuhause einen Raum, der die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann trotzdem die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das bietet sich an, wenn der Unternehmer keine Lust hat, die anteiligen Ausgaben für sein Arbeitszimmer aufwändig zu ermitteln oder wenn die anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen unter 1.260 Euro pro Jahr liegen.

Tipp

Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden

Nach dem gesetzlichen Wortlaut spricht nichts dagegen, wenn dieses Wahlrecht – Homeoffice-Pauschale oder Betriebsausgaben für häusliches Arbeitszimmer – jedes Jahr neu ausgeübt wird.

Homeoffice-Pauschale nur bei ausschließlicher Arbeit zuhause

Die Homeoffice-Pauschale darf nur für die Tage abgezogen werden, in denen sich ein Unternehmer den ganzen Tag im Homeoffice aufgehalten hat. Wird die Arbeit im Homeoffice durch einen Kundenbesuch, durch eine Geschäftsreise oder durch Aufsuchen der betrieblich angemieteten Einrichtung unterbrochen, scheidet an diesen Tagen der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Homeoffice-Pauschale aus.

Das Gesetz schränkt den Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Homeoffice-Pauschale übrigens nicht auf Werktage ein. Das bedeutet im Klartext: Wer am Wochenende oder an einem Feiertag 20 Minuten oder eine Stunde betrieblich zu Hause arbeitet, dem steht für diesen Tag grundsätzlich die Homeoffice-Pauschale zu.

Tipp

Statt Homeoffice-Pauschale Fahrtkosten abziehen

An Tagen, an denen sich ein Unternehmer nicht ausschließlich zuhause im Homeoffice aufhält, können statt der Homeoffice-Pauschale zumindest Fahrtkosten abgezogen werden. Ganz leer gehen Unternehmer an solchen Tagen ohne Homeoffice-Pauschale also nicht aus.

Empfohlene Aufzeichnungen zur Homeoffice-Pauschale

Zwar erwartet das Finanzamt keine Nachweise zur Höhe der Ausgaben für die Arbeit im Homeoffice. Unternehmer sollten bei Abzug der Homeoffice-Pauschale jedoch Aufzeichnungen darüber führen, an welchen Tagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, und diese zusammen mit den Steuerunterlagen aufbewahren.

Durch diese Aufzeichnungen verhindern Unternehmer, dass ihre Gewinnermittlung unplausibel wird. Denn macht ein Unternehmer in einem Jahr die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend (bedeutet 210 Tage ausschließliche Arbeit im Homeoffice) und beantragt gleichzeitig für 140 Tage im Jahr eine Verpflegungspauschale, weil er an diesen Tagen mehr als acht Stunden bei Kunden vor Ort gearbeitet hat, dürfte das Finanzamt die gesamte Buchführung anzweifeln.

Homeoffice-Pauschale trotz zusätzlich vorhandener betrieblicher Räume?

Die Homeoffice-Pauschale kann übrigens selbst dann abgezogen werden, wenn ein Unternehmer zusätzlich noch Büroräume oder ein Ladengeschäft hat. Die strengen Abzugsvoraussetzungen wie beim häuslichen Arbeitszimmer geltend hier nicht.

Es spielt bei der Homeoffice-Pauschale also keine Rolle, ob ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Zusätzliche Ausgaben zur Homeoffice-Pauschale abziehbar?

Unternehmer müssen wissen, dass mit der Homeoffice-Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr längst nicht alle Ausgaben abgegolten sind. Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale dürfen die Aufwendungen für Arbeitsmittel oder für die Ausstattung des Homeoffice als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Kauft ein Unternehmer also für sein Homeoffice ein Regal für die betrieblichen Ordner, einen Schreibtisch für die Arbeitsecke, einen PC oder einen Bürostuhl, auf dem man einen ganzen Arbeitstag ohne Rückenproblemen sitzen kann, können diese Ausgaben on top steuerlich geltend gemacht werden.

Je nach Höhe der Netto-Anschaffungskosten der betrieblichen Arbeitsmittel winkt im Jahr des Kaufs zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale folgender Betriebsausgabenabzug:

  • Kaufpreis netto bis 800 Euro: Für in 2020, 2021 oder 2022 angeschaffte Möbel und Arbeitsmittel mit einem Netto-Preis von maximal 800 Euro winkt der Sofortabzug als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
  • Kaufpreis netto zwischen 800 Euro und 1.000 Euro: Für Arbeitsmittel in diesem Preissegment kann die Abschreibung im Rahmen der Sammelpostenmethode gewählt werden (Abschreibung auf fünf Jahre). Manko: Wird die Sammelpostenmethode gewährt, scheidet für alle GWG mit einem Netto-Preis von mehr als 250 Euro und 800 Euro der Sofortabzug aus.
  • Kaufpreis netto über 1.000 Euro: Liegen die Anschaffungskosten für betriebliche Arbeitsmittel im Homeoffice netto über 1.000 Euro, sind diese Aufwendungen im Rahmen der linearen oder degressiven Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt abzuschreiben.

Achtung

Besonderheit bei Computerhardware im Jahr 2021

Eine Besonderheit ist beim Kauf von Computerhardware und Software nach dem 1. Januar 2021 zu beachten. Das Finanzamt erlaubt hier unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten die Berücksichtigung einer nur einjährigen Nutzungsdauer. Das bedeutet: Es winkt ein Sofortabzug seit 2021, unabhängig von der Höhe der Ausgaben (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, Az. IV C 3 – S 2190/21/10002:013).

Können Telefonkosten zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale abgezogen werden?

Wie bei den beruflichen Arbeitsmitteln ist der Abzug von Telefonkosten bei Telefonaten vom privaten Telefonanschluss zu Hause zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale als gewinnmindernde Betriebsausgaben möglich.

In der Praxis gibt es für Unternehmer zwei Möglichkeiten, die Telefonkosten für betriebliche Telefonate vom privaten Anschluss als Betriebsausgaben abziehen zu können:

  • Möglichkeit 1: Es werden die tatsächlichen Kosten anhand der Einzelverbindungsnachweise ermittelt. Hier müsste jedoch zu jeder angerufenen Telefonnummer vermerkt werden, ob es sich um einen privaten oder einen betrieblichen Anruf handelt.
  • Möglichkeit 2: Alternativ dazu können wie bei Arbeitnehmern pauschal 20 Prozent der Telefonrechnung, maximal jedoch 20 Euro pro Monat, als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Wie sollen Unternehmer die Homeoffice-Pauschale geltend machen?

In den Steuerformularen für 2020 und 2021 finden sich noch keine Hinweise auf die Homeoffice-Pauschale. Die Homeoffice-Pauschale sollte bei Ermittlung des Gewinns nach der Einnahmen-Überschussrechnung in der Anlage EÜR bei den „übrigen beschränkt abziehbaren“ Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Homeoffice-Pauschale sollte aus Sicherheitsgründen jedoch unbedingt getrennt von allen anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet bzw. auf ein eigenes Konto gebucht werden. Denn für Aufwendungen im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sieht das Einkommensteergesetz in § 4 Abs. 7 EStG die getrennte Aufzeichnung vor. Wird nicht getrennt gebucht, kann es passieren, dass das Finanzamt den pauschalen Betriebsausgabenabzug nach dem Wortlaut des Gesetzes versagt.

Informationen des BMF zur Homeoffice-Pauschale

Mangels eines BMF-Schreibens zur Homeoffice-Pauschale hat das Bundesfinanzministerium unter www.bundesfinanzministerium.deFAQs zur Homeoffice-Pauschale veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden. Die meisten Informationen betreffen aber Fragen zum Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer.

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