Corona Hilfsprogramme: Nützliche Tipps zur Verbuchung

Um die Unternehmen während der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung zahlreiche Hilfsprogramme auf den Weg gebracht. Wie sie diese Themen in Ihrer Buchhaltung abbilden können, erfahren Sie hier.

Verbuchung der Corona-Soforthilfe

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen echten Zuschuss. Das bedeutet Unternehmen entsteht durch die Soforthilfe keine Rückzahlungsverpflichtung, da es zwischen dem Unternehmen und der Behörde nicht zu einem Leistungsaustausch kommt. Die Soforthilfe unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Die Soforthilfe stellt daher einen Ertrag dar und ist als solcher ertragswirksam zu erfassen. Abzubilden in der GuV als 'sonstiger betrieblicher Ertrag'. Des Weiteren ist zu beachten, dass Soforthilfen in jedem Fall ertragssteuerpflichtig sind.

Kontierungsempfehlung: Sonstige Erträge, unregelmäßig

  • SKR-03: Kopieren Sie das Konto '2709 Sonstige Erträge, unregelmäßig'. Verwenden Sie eine freie Kontonummer und entfernen Sie auf der Seite 'Eigenschaften' alle Steuereigenschaften.
  • SKR-04: 4839 Sonstige Erträge, unregelmäßig

Alternativ können Sie die Soforthilfe auch als Investitionszuschuss (steuerpflichtig) buchen.

  • SKR-03: 2743
  • SKR-04: 4975

 

Buchhalterische Behandlung von Steuerstundungen

Aufwand für betriebliche Steuerzahlungen ist stets in voller Höhe zu buchen. Die Stundung stellt eine Verbindlichkeit gegenüber der Finanzverwaltung dar und ist daher als sonstige Verbindlichkeit auf der Passivseite der Bilanz abzubilden.

Nützlich: Anhand der Verbuchung der gestundeten Steuerzahlungen als Verbindlichkeit, können Sie dem Rechnungswesen unmittelbar die Höhe der auflaufenden Verbindlichkeiten entnehmen. Das schafft Transparenz und Übersichtlichkeit.

Kontierungsempfehlung: Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben

  • SKR 03: 1736
  • SKR 04: 3700

 

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen buchhalterisch erfassen

Die gezahlten Steuervorauszahlungen sind in Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen zu buchen. Daher erfolgt bei Herabsetzung der Vorauszahlung die Verbuchung des verminderten Zahlungsbetrags. Im Falle der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auf EUR 0,00 entfällt die Buchung.
Falls Sie eine Erstattung für die geleistete Sondervorauszahlung zur Dauerfristverlängerung erhalten haben, buchen Sie die Erstattung im Haben auf das Konto 'Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11'.